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Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen

Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen
Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen - Foto 1

Die Nachfrage nach Wohnungen mit Garten oder zumindest einem kleinen Stück Grünfläche ist in Deutschland in den letzten Jahren stark gestiegen. Besonders in Städten, wo jeder Quadratmeter Freiraum knapp ist, sind Gärten ein begehrtes Extra. Doch wie viel darf ein Vermieter eigentlich für die Nutzung eines Gartens verlangen? Muss die Gartennutzung in der Miete enthalten sein oder kann sie separat abgerechnet werden? Welche Rechte haben Mieter und welche Pflichten bestehen im Gegenzug?

In diesem umfassenden Ratgeber beleuchten wir die rechtlichen Grundlagen, die Praxis auf dem Wohnungsmarkt, Gerichtsurteile und typische Streitpunkte. Zudem geben wir Tipps für Mieter, die sich unsicher sind, ob der verlangte Mietpreis für die Gartennutzung angemessen ist, und für Vermieter, die rechtssicher und fair vermieten möchten.

Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen
Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen - Foto 2

Grundlagen: Garten im Mietrecht

Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um eine Wohnung mit eigenem Gartenanteil, um die Mitbenutzung eines gemeinschaftlichen Gartens oder um eine gesonderte Gartennutzung handelt. Die rechtliche Bewertung und damit auch die zulässige Miete unterscheiden sich je nach Situation:

  • Exklusiver Gartenanteil:
    Wenn einer Wohnung ein Garten fest zugeordnet ist, zählt dieser in der Regel zur Mietsache. Die Nutzung ist dann im Mietpreis enthalten, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist.
  • Gemeinschaftsgarten:
    Oft gibt es in Mehrfamilienhäusern einen gemeinschaftlichen Garten. Hier dürfen alle Mieter den Garten nutzen, sofern der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Die Kosten sind dann Teil der Gesamtmiete oder werden über die Nebenkosten verteilt.
  • Separat vermieteter Garten:
    Manche Vermieter bieten einen Garten separat zur Wohnung an, etwa einen Kleingarten hinter dem Haus oder ein Grundstück am Stadtrand. In diesem Fall kann eine eigenständige Miete vereinbart werden.

Darf der Vermieter für die Gartennutzung extra Geld verlangen?

Ob und wie viel ein Vermieter für die Gartennutzung verlangen darf, hängt stark vom Mietvertrag ab.

  • Im Mietpreis enthalten:
    Wenn die Gartennutzung im Mietvertrag als Bestandteil der Mietsache geregelt ist, darf der Vermieter keine zusätzliche Miete erheben. Der Garten zählt dann zum Gesamtpaket.
  • Zusätzliche Vereinbarung:
    Ist die Gartennutzung nicht automatisch im Mietvertrag enthalten, können Mieter und Vermieter eine gesonderte Vereinbarung treffen. Hierbei darf ein eigenständiger Mietpreis verlangt werden, ähnlich wie bei einer Garage oder einem Stellplatz.
  • Angemessenheit der Miete:
    Auch wenn der Garten separat vermietet wird, muss der verlangte Mietpreis angemessen sein. Überhöhte Preise können als Mietwucher (§ 291 StGB) gewertet werden, wenn sie deutlich über dem ortsüblichen Niveau liegen.

Wie wird der Mietpreis für einen Garten berechnet?

Es gibt keine festen gesetzlichen Tabellen, die genau bestimmen, wie viel ein Vermieter für eine Gartennutzung verlangen darf. Stattdessen orientiert sich die Höhe an verschiedenen Faktoren:

Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen
Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen - Foto 3
  • Ortsübliche Vergleichsmiete:
    Wie hoch die Miete für Wohnraum mit Garten in der jeweiligen Stadt oder Region ist, spielt eine entscheidende Rolle. Mietspiegel berücksichtigen oft zwar keine gesonderten Gärten, aber die Lage und Größe fließen indirekt ein.
  • Größe des Gartens:
    Ein kleiner Gartenanteil von 20 Quadratmetern rechtfertigt in der Regel keinen hohen Aufpreis, während ein großzügiger Garten von 200 Quadratmetern durchaus die Miete spürbar erhöhen kann.
  • Lage und Qualität:
    Ein gepflegter Garten in einer Innenstadtlage ist deutlich wertvoller als ein verwildertes Stück Grün am Stadtrand. Auch Faktoren wie Sonneneinstrahlung, Privatsphäre oder besondere Ausstattung (z. B. Terrasse, Teich, Gartenhaus) beeinflussen den Wert.
  • Exklusivität der Nutzung:
    Ein exklusiv nutzbarer Garten ist mehr wert als ein Gemeinschaftsgarten, den sich mehrere Parteien teilen.

Gerichtsurteile und Praxisbeispiele

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wie hoch die Miete für eine Gartennutzung sein darf.

  • Beispiel 1: Kein Extra-Preis bei inkludierter Nutzung
    Hat der Vermieter im Mietvertrag festgelegt, dass der Garten zur Wohnung gehört, darf er später nicht zusätzlich Geld verlangen (BGH, Urteil vom 10. April 2013, Az. VIII ZR 183/12).
  • Beispiel 2: Zusätzliche Miete zulässig
    Wenn ein Garten nur auf Wunsch des Mieters überlassen wird, kann der Vermieter dafür ein gesondertes Entgelt verlangen. Dieses muss sich aber im Rahmen der ortsüblichen Preise bewegen.
  • Beispiel 3: Gartenpflegepflicht
    Gerichte haben bestätigt, dass Mieter mit einem exklusiven Gartenanteil verpflichtet sein können, diesen zu pflegen (LG Köln, Urteil vom 23.05.2001, Az. 12 S 616/00).

Unterschiede zwischen Stadt und Land

Auch die Lage des Gartens spielt eine Rolle bei der Preisgestaltung.

  • In Großstädten:
    Wohnungen mit eigenem Garten sind stark nachgefragt. Hier ist ein deutlicher Mietaufschlag üblich. In Ballungsräumen wie München, Hamburg oder Frankfurt kann ein eigener Gartenanteil mehrere hundert Euro Aufpreis rechtfertigen.
  • In ländlichen Regionen:
    Dort, wo Grundstücke großzügiger sind, fällt der Aufpreis geringer aus. Manchmal ist die Gartennutzung sogar selbstverständlich und ohne Aufpreis in der Miete enthalten.

Was ist unzulässig?

Ein Vermieter darf nicht beliebig viel verlangen. Unzulässig sind unter anderem:

  • Doppelte Abrechnung: Der Garten darf nicht sowohl in der Miete enthalten als auch zusätzlich berechnet werden.
  • Versteckte Kosten: Nebenkosten für die Gartenpflege dürfen nur dann umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag klar vereinbart ist.
  • Überhöhte Preise: Liegt die verlangte Miete für den Garten mehr als 20 % über dem ortsüblichen Niveau, könnte dies als Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) gelten.

Praktische Tipps für Mieter

  • Mietvertrag genau prüfen: Steht die Gartennutzung explizit im Mietvertrag? Ist sie exklusiv oder gemeinschaftlich geregelt?
  • Nebenkosten durchsehen: Sind Kosten für die Gartenpflege enthalten? Wenn ja, welche?
  • Ortsübliche Preise vergleichen: Informieren Sie sich über die übliche Miethöhe in Ihrer Region.
  • Schriftliche Vereinbarungen: Mündliche Zusagen sind unsicher. Alles sollte schriftlich festgehalten werden.

Praktische Tipps für Vermieter

  • Klare Regelungen im Mietvertrag: Definieren Sie eindeutig, ob und wie der Garten genutzt werden darf.
  • Faire Preisgestaltung: Orientieren Sie sich an ortsüblichen Vergleichswerten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  • Nebenkosten korrekt abrechnen: Umlagen wie Rasenpflege oder Baumfällungen dürfen nur umgelegt werden, wenn vertraglich vereinbart.
  • Pflichten der Mieter festlegen: Halten Sie schriftlich fest, ob der Mieter für Rasenmähen oder Pflege zuständig ist.

FAQs

1. Muss der Garten immer im Mietpreis enthalten sein?
Nein. Nur wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Ansonsten kann der Vermieter die Nutzung separat regeln.

2. Darf der Vermieter nachträglich Geld für den Garten verlangen?
Nein. Wenn der Garten bereits Bestandteil des Mietvertrags ist, darf er nicht zusätzlich berechnet werden.

3. Wie hoch darf die zusätzliche Miete sein?
Es gibt keine festen Sätze. Der Preis muss sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.

4. Kann die Gartennutzung auch kostenlos sein?
Ja. Manche Vermieter gestatten die Nutzung ohne Aufpreis, besonders in ländlichen Regionen.

5. Was passiert, wenn der Mieter den Garten nicht pflegt?
Kommt der Mieter seinen Pflichten nicht nach, kann der Vermieter ihn abmahnen oder im Extremfall Schadensersatz verlangen.

6. Zählt ein Garten zur Wohnfläche?
Nein, in der Regel nicht. Nur Terrassen oder Wintergärten können anteilig zur Wohnfläche zählen.

7. Kann der Vermieter die Gartennutzung entziehen?
Nur wenn es keine vertragliche Vereinbarung gibt. Ist der Garten Teil des Mietvertrags, darf er die Nutzung nicht einseitig entziehen.

Fazit

Die Frage, wie viel Miete ein Vermieter für einen Garten oder die Gartennutzung verlangen darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist immer der Mietvertrag und die Vereinbarungen zwischen den Parteien. Grundsätzlich gilt:

  • Ist der Garten im Mietvertrag enthalten, darf keine zusätzliche Miete verlangt werden.
  • Wird der Garten separat vermietet, muss der Preis angemessen und ortsüblich sein.
  • Nebenkosten dürfen nur dann berechnet werden, wenn dies klar vereinbart ist.

Für Mieter lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag, um versteckte Kosten oder unzulässige Aufschläge zu vermeiden. Vermieter wiederum sichern sich ab, wenn sie klare, transparente Regelungen treffen und faire Preise verlangen.

Ein Garten ist ein wertvolles Extra, das die Lebensqualität erheblich steigern kann – doch nur, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt sind.

Tom

Userbild von TomTom ist Administrator*in von EB und stellt 12 Beispiele vor. In den Bereichen Malawisee, Tanganjikasee, Victoriasee, West- / Zentralafrika, Südamerika, Mittelamerika, Amerikagesellschaftsbecken, Asien/Australien, Gesellschaftsbecken, Wasserchemie, Fragen zu einrichtungsbeispiele.de steht er/sie den Usern bei Fragen kompetent als Anspechpartner zur Seite.

Titel: Mietrecht: So viel darf der Vermieter für den Garten verlangen (Artikel 7222)
Veröffentlicht am 22.08.2025 von Tom

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