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Blumen pflücken beim Spaziergang - Was ist erlaubt!

Lesezeit: ca. 5 Minuten
Blumen pflücken beim Spaziergang - Was ist erlaubt!
Blumen pflücken beim Spaziergang - Was ist erlaubt! - Foto 1

Ein bunter Wildblumenstrauß gehört für viele Menschen zu einem schönen Spaziergang einfach dazu. Allerdings wissen viele nicht: Nicht jede Blume und nicht jeder Grashalm darf einfach mitgenommen werden. Tatsächlich gibt es Regeln, die festlegen, was erlaubt ist und was besser in der Natur bleiben sollte.

Die Handstraußregel: Das ist erlaubt

Grundlage ist die sogenannte Handstraußregel des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie erlaubt es, wild wachsende Blumen, Gräser, Farne, Moose oder Zweige in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch zu pflücken oder zu sammeln.

Der Name macht bereits deutlich, worum es geht: Erlaubt ist ungefähr das, was in einen kleinen Handstrauß oder einen Korb für den Eigenbedarf passt. Eine exakte Stückzahl gibt es bewusst nicht, denn die erlaubte Menge hängt von der jeweiligen Pflanze und ihrem Vorkommen ab.

Ein kleiner Strauß aus Margeriten, Glockenblumen oder Wiesenblumen für die Vase zu Hause ist daher in der Regel unproblematisch.

"Geringe Mengen" – was bedeutet das?

Da das Gesetz keine genaue Zahl nennt, gilt der gesunde Menschenverstand.

Erlaubt sind beispielsweise:

  • ein kleiner Blumenstrauß für die Wohnung,
  • einige dekorative Gräser,
  • wenige Zweige für eine Tischdekoration,
  • einzelne Blüten zum Pressen oder Basteln.

Nicht mehr unter die Handstraußregel fallen dagegen:

  • mehrere große Sträuße,
  • das Sammeln ganzer Säcke oder Kisten,
  • das Pflücken mit dem Ziel des Verkaufs,
  • das Ausgraben ganzer Pflanzen.

Sobald größere Mengen entnommen werden, kann dies als unzulässige Entnahme aus der Natur gelten.

Warum gibt es diese Regeln?

Wildblumen sind nicht nur hübsch anzusehen. Sie bilden die Lebensgrundlage zahlreicher Insekten, darunter Wildbienen, Schmetterlinge, Käfer und Schwebfliegen. Ihre Blüten liefern Nektar und Pollen, ihre Samen dienen vielen Vogelarten als Nahrung. Wer großflächig Pflanzen entfernt, nimmt damit zahlreichen Tieren wichtige Nahrungsquellen und Rückzugsorte. Hinzu kommt, dass sich viele Wildpflanzen nur langsam vermehren. Werden sie regelmäßig abgepflückt, können ganze Bestände mit der Zeit verschwinden.

Geschützte Pflanzen bleiben grundsätzlich stehen

Besondere Vorsicht ist bei seltenen oder geschützten Arten geboten. Diese dürfen grundsätzlich nicht gepflückt oder ausgegraben werden – selbst dann nicht, wenn nur eine einzelne Blüte mitgenommen werden soll.

Dazu gehören beispielsweise viele Orchideenarten, einige Enziane oder bestimmte Küchenschellen. Wer sich unsicher ist, lässt die Pflanze besser stehen.

Nicht überall darf gesammelt werden

Selbst für gewöhnliche Wildblumen gilt die Handstraußregel nicht uneingeschränkt.

Nicht erlaubt ist das Pflücken unter anderem:

  • in Naturschutzgebieten,
  • in Nationalparks,
  • in besonders geschützten Biotopen,
  • auf privaten Grundstücken ohne Erlaubnis.

Auch landwirtschaftlich genutzte Flächen sollten grundsätzlich respektiert werden. Das Betreten bestellter Äcker ist ohnehin häufig nicht gestattet.

Finger weg von Feldern und Feldfrüchten

Besonders im Spätsommer wirken Maisfelder, Sonnenblumen oder Getreidefelder oft dekorativ. Trotzdem dürfen Maiskolben, Sonnenblumenköpfe, Getreideähren oder andere Feldfrüchte nicht einfach mitgenommen werden.

Der Grund ist einfach: Sie gehören dem Landwirt. Anders als wild wachsende Pflanzen handelt es sich um gezielt angebaute Kulturpflanzen und damit um Eigentum. Schon das Pflücken einzelner Maiskolben oder das Abschneiden dekorativer Getreidehalme ist ohne Zustimmung des Besitzers nicht erlaubt.

Dasselbe gilt übrigens auch für Kürbisse, Zierkürbisse oder andere Feldfrüchte, selbst wenn sie direkt am Feldrand liegen.

Darf man Mohn oder Kornblumen vom Feldrand pflücken?

Hier kommt es darauf an, wo die Pflanzen wachsen. Stehen Mohn oder Kornblumen tatsächlich wild am Wegrand oder auf einer Wiese, dürfen einzelne Blüten im Rahmen der Handstraußregel gepflückt werden. Wachsen sie jedoch innerhalb eines Getreidefeldes oder gehören zu einer eingesäten Blühfläche eines Landwirts, sollten sie stehen bleiben. Diese Flächen dienen häufig als Lebensraum für Insekten oder gehören zu Förderprogrammen für den Naturschutz.

Häufige Fragen 

Darf ich beim Spaziergang einen Blumenstrauß pflücken?

Ja. Ein kleiner Handstrauß wild wachsender, nicht geschützter Blumen für den Eigenbedarf ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt.

Wie viele Blumen darf ich mitnehmen?

Das Gesetz nennt keine feste Anzahl. Erlaubt sind nur geringe Mengen für den persönlichen Gebrauch – also etwa ein kleiner Handstrauß, nicht mehrere große Sträuße oder ganze Säcke.

Darf ich Blumen in Naturschutzgebieten pflücken?

Nein. In Naturschutzgebieten sowie in vielen anderen besonders geschützten Bereichen ist das Pflücken von Pflanzen grundsätzlich verboten.

Darf ich Maiskolben oder Getreideähren vom Feld mitnehmen?

Nein. Mais, Getreide, Sonnenblumen und andere Feldfrüchte gehören dem Landwirt und dürfen ohne dessen Erlaubnis nicht geerntet oder abgeschnitten werden.

Sind Kornblumen und Mohn erlaubt?

Nur wenn sie tatsächlich wild wachsen. Befinden sie sich in einem Getreidefeld oder auf einer eingesäten Blühfläche, dürfen sie nicht gepflückt werden.

Darf ich ganze Pflanzen ausgraben?

Nein. Die Handstraußregel erlaubt lediglich das Pflücken oder Sammeln kleiner Mengen. Das Ausgraben von Pflanzen ist ohne Erlaubnis nicht zulässig.

Warum gibt es die Handstraußregel?

Sie soll einen Ausgleich schaffen: Kleine Mengen für den persönlichen Gebrauch sind erlaubt, gleichzeitig werden Wildpflanzen und ihre Bedeutung für Insekten, Vögel und andere Tiere geschützt.

Darf ich dekorative Gräser oder Schilf mitnehmen?

Einige wenige Halme oder Gräser aus frei zugänglichen Bereichen dürfen im Rahmen der Handstraußregel gesammelt werden. Größere Mengen oder das Sammeln in Schutzgebieten sind jedoch nicht erlaubt.

 

Autorin: Caroline Haller für www.einrichtungsbeispiele.de

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Titel: Blumen pflücken beim Spaziergang - Was ist erlaubt! (Artikel 8096)

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