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Wer kennt die Bundesartenschutzverordnung? Was bedeutet sie für Besitzer von Aquarien, Terrarien oder Gartenteichen?

Blog: Wer kennt die Bundesartenschutzverordnung? Was bedeutet sie für Besitzer von Aquarien, Terrarien oder Gartenteichen? (7198)

Ob Zierfische im Wohnzimmer, Axolotl im Arbeitszimmer, Bartagamen im liebevoll eingerichteten Wüstenterrarium oder Koi und Frösche im Gartenteich: Wer Tiere (und geschützte Pflanzen) hält, züchtet, kauft, verkauft, abgibt oder auch „nur“ in den Garten setzt, berührt schnell das deutsche und europäische Artenschutzrecht. Herzstück in Deutschland ist dabei – neben dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV). Sie greift überall dort, wo Arten besonders oder streng geschützt sind, und sie legt u. a. Melde-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten fest. Zusätzlich wirken EU-Vorgaben wie die EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 (CITES-Umsetzung) und die EU-Verordnung 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten hinein.

In diesem umfassenden Leitfaden für Aquaristik-, Terraristik- und Gartenteich-Freunde bekommst du einen klaren, praxisnahen Überblick: Welche Pflichten habe ich als Halter? Welche Arten sind meldepflichtig, welche „nur“ nachweispflichtig? Was ist bei Kauf, Verkauf, Zucht und Abgabe zu beachten? Wie funktioniert die Kennzeichnung, und was gilt für invasive Arten und das Aussetzen von Tieren? Mit vielen konkreten Beispielen (Axolotl, Leguane, Boas, Schmuckschildkröten, Krebse, Frösche & Co.) – und am Ende mit kompakten FAQs und einer Checkliste.

Grundpfeiler: BNatSchG, BArtSchV und EU-Recht

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Grundregeln & Verbote

Das BNatSchG formuliert die allgemeinen Verbote gegenüber besonders und streng geschützten Arten sowie Spielregeln für Besitz, Handel und Haltung. Besonders zentral ist § 44 BNatSchG: Er enthält die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für besonders/streng geschützte Arten – mit eng gefassten Ausnahmen. Das heißt: Ohne passenden Legalitäts- bzw. Herkunftsnachweis und ggf. Bescheinigungen sind Erwerb und Vermarktung solcher Arten tabu.

Ebenfalls wichtig – gerade für Gartenteichbesitzer – ist § 40 BNatSchG. Er regelt das Ausbringen (Freisetzen/Ansiedeln) von Pflanzen und Tieren in die freie Natur. Wer Arten dort ausbringen will, die in einem Gebiet nicht (mehr) vorkommen, braucht grundsätzlich eine Genehmigung. Das betrifft längst nicht nur „Exoten“, sondern kann auch heimische Arten betreffen, je nach Rechtslage des Fischerei- oder Jagdrechts. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV): Listen, Melden, Nachweise & Kennzeichnung

Die BArtSchV konkretisiert, welche Arten geschützt sind (Anlagen), was gemeldet werden muss (§ 7 Abs. 2), welche Nachweise zu führen sind (§ 5–7), und wie Tiere zu kennzeichnen sind (§§ 12–15 i. V. m. Anlage 6). Besonders relevant für Halter sind:

  • Anlage 1: Artenlisten (besonders/streng geschützt). Für diese Arten greifen die strengen Regeln inkl. Besitz-/Vermarktungsverboten und Pflichten.
  • § 7 Abs. 2 BArtSchV (Meldepflicht): Wer Wirbeltiere besonders geschützter Arten hält, muss Bestand und Bestandsveränderungen unverzüglich der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde anzeigen – meist innerhalb weniger Tage. Ausnahmen und Details regeln u. a. Anlage 5 (siehe unten).
  • Anlage 5 (Nachweispflicht statt Meldepflicht für einige Arten): Für bestimmte, in der Hobbyhaltung häufige Arten (z. B. Axolotl, Grüner Leguan, Königspython, Boa c. imperator/Boa c. constrictor, einige Phelsuma, Trachemys scripta elegans etc.) gilt keine Anzeigepflicht, aber eine Nachweispflicht – sprich: Du musst die legale Herkunft jederzeit schriftlich belegen können.
  • §§ 12–15 BArtSchV (Kennzeichnungspflicht & -methoden): Für bestimmte Säugetiere, Vögel und Reptilien aus Anlage 6 besteht Kennzeichnungspflicht, z. B. per Transponder (Chip) oder Fotodokumentation (bei Reptilien oft üblich), teils abhängig von Gewichtsgrenzen (Reptilien i. d. R. 200 g, Schildkröten 500 g Mindestgewicht für das Chippen).

EU-Artenschutzrecht (CITES-Umsetzung) & EU-Bescheinigungen

Die EU-Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das CITES-Übereinkommen in der EU um. Sie regelt u. a. Vermarktungsverbote und die Einteilung in Anhänge A–D (ähnlich CITES I–III). Besonders wichtig in der Praxis: Arten des Anhangs A unterliegen einem strengen VermarktungsverbotKauf/Verkauf ist nur mit EU-Vermarktungsbescheinigung zulässig („gelbe CITES-Papiere“). Zuständig in Deutschland für Ein-/Ausfuhr, Ausnahmegenehmigungen und Bescheinigungen ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

EU-Verordnung 1143/2014: Invasive gebietsfremde Arten (Unionsliste)

Zusätzlich gibt es die EU-Verordnung 1143/2014 gegen invasive Arten. Auf der sog. Unionsliste geführte Arten dürfen nicht eingeführt, gehalten, gezüchtet, transportiert, verkauft oder freigesetzt werden (mit eng begrenzten Altbestand-Übergangsregeln). Für die Hobbyhaltung besonders bekannt: Trachemys scripta (v. a. die Rotwangen-Schmuckschildkröte), Procambarus virginalis (Marmorkrebs) und weitere Problemarten. Altbestände dürfen in der Regel bis zum Lebensende gehalten, aber nicht vermehrt oder weitergegeben werden; eine Freisetzung ist verboten. Prüfe immer den aktuellen Stand der Unionsliste und ggf. Landesvollzugshinweise.

Was heißt das konkret für dein Aquarium, Terrarium und den Gartenteich?

Halten & Pflegen: Was ist erlaubt, was ist verboten?

  • Unproblematische Arten (rechtlich): Für Arten ohne Schutzstatus oder ohne besondere Beschränkungen brauchst du keine artenschutzrechtliche Meldung. Dennoch gelten natürlich Tierschutz, Veterinär- und ggf. Fischerei-/Jagdrecht.
  • Besonders/streng geschützte Arten: Hier greifen § 44 BNatSchG und die BArtSchV. Besitz ist nur legal, wenn du die rechtmäßige Herkunft belegen kannst (Kaufvertrag, Züchterbescheinigung, ggf. EU-Bescheinigung). Vermarktung (z. B. Verkauf) ist je nach Anhang und Schutzstatus untersagt oder nur mit Ausnahmegenehmigung/EU-Bescheinigung erlaubt.
  • Invasive Arten (Unionsliste): Haltung/Abgabe/Zucht/Import grundsätzlich verboten. Altbestände dürfen (mit Auflagen) weitergehalten, aber nicht vermehrt oder weitergegeben werden. Freisetzung ist strikt untersagt.

Meldepflicht vs. Nachweispflicht: Deine To-dos

  • Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV): Hältst du Wirbeltiere (z. B. Reptilien, Amphibien, Fische) besonders geschützter Arten, musst du Bestand, Zu- und Abgänge, Nachzuchten, Verluste (Tod/Entweichung) und Standortwechsel unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde melden (oft binnen 7–10 Tagen; manche Behörden verlangen „am nächsten Tag“). Gewerbliche Halter sind in der Regel von der Meldepflicht befreit, unterliegen aber einer Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV). Prüfe die lokalen Vorgaben deiner Behörde.
  • Anlage 5 – nur Nachweispflicht: Für bestimmte Arten (z. B. Axolotl, Grüner Leguan, Königspython, Boa-Arten, einige Phelsuma, Trachemys scripta elegans) entfällt die Anzeigepflicht, aber du musst Dokumente zum legalen Erwerb bereithalten – etwa Kaufvertrag, Zucht-/Abgabebescheinigung, ggf. Einfuhrpapiere. Diese Dokumente aufbewahren und bei Kontrolle vorlegen können!

Praxis-Tipp: Melde immer schriftlich (E-Mail/Fax/Online-Formular, wenn vorhanden) und hefte dir eine Kopie/Sendeprotokoll ab. Beim Kauf sofort alle Artenschutzpapiere mitschicken lassen (Originale, z. B. gelbe EU-Bescheinigung bei Anhang-A-Arten) und sicher verwahren.

Kennzeichnung: Transponder, Foto & Co.

Für kennzeichnungspflichtige Arten aus Anlage 6 gilt: unverzüglich kennzeichnen. Reptilien werden häufig via Fotodokumentation (individuelle Schuppen-/Panzerzeichnung) oder ab Mindestgewicht via Transponder markiert; Schildkröten i. d. R. ab 500 g, andere Reptilien ab 200 g. Nur zugelassene Ringe/Transponder (z. B. ZZF/BNA) verwenden; Chippen darf nur der Tierarzt. Wiederholungsfotos sind bei manchen Behörden/Arten in Intervallen gefordert (z. B. alle 5 Jahre bei Landschildkröten).

Wichtig: Eine korrekte Kennzeichnung ist oft Voraussetzung für behördliche Bescheinigungen (z. B. EU-Bescheinigung). Ohne ordentliche Kennzeichnung können Anträge scheitern oder Tiere im Zweifel eingezogen werden, wenn die rechtmäßige Herkunft nicht sicher belegbar ist.

Kaufen, Verkaufen, Abgeben: Was ist „Vermarktung“?

  • „Vermarktung“ umfasst Anbieten, Verkauf, Kauf, Vorrätig-Halten zu Verkaufszwecken, Befördern zu Verkaufszwecken, kommerzielle Zurschaustellung. Für Anhang-A-Arten (EU 338/97) ist das grundsätzlich verboten, außer mit EU-Vermarktungsbescheinigung (Ausnahme vom Verbot). Beim Verkauf muss die Original-Bescheinigung mitgegeben werden. Für Anhang-B gelten gelockerte Regeln, aber ebenfalls strenge Nachweispflichten.
  • Abgabe zwischen Privatpersonen: Auch Schenkung/Tausch ist Vermarktung, sofern kommerziell. Selbst wenn kein Geld fließt, können artenschutzrechtliche Regeln greifen. Plane Abgaben immer mit der Behörde im Blick und lasse dir rechtzeitig sagen, welche Unterlagen benötigt werden.

Zucht & Nachzucht

Nachzuchten besonders/streng geschützter Arten sind zu melden (sofern nicht Anlage 5-ausgenommen). Für Anhang-A-Arten ist für eine kommerzielle Abgabe meist eine EU-Bescheinigung für jedes Tier erforderlich (sie dient als Legalitäts-/Vermarktungsnachweis). Achte darauf, dass Eltern-Tiere korrekt gekennzeichnet sind und lückenlose Nachweise vorliegen – sonst kann keine Bescheinigung ausgestellt werden.

Aussetzen, „Umsetzen“, Gartenteich & Natur

Freisetzung/Aussetzen von Tieren aus Aquarium, Terrarium oder Teich in Flüsse, Seen, Weiher, Kanäle, Parks, Wälder etc. ist grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 40 BNatSchG) und in der Praxis meist unzulässig. Das gilt auch für „scheinbar harmlose“ Arten. Zusätzlich greifen fischerei-/jagdrechtliche Bestimmungen und ggf. Tiergesundheits- und Tierschutzrecht. Kurz: Keine Tiere in die Natur entlassen, weder Fische noch Krebse, Amphibien, Reptilien oder Pflanzen.

Invasive Arten (Unionsliste) dürfen niemals ausgesetzt werden. Schon die Haltung ist untersagt (Altbestände: s. o.), Freisetzung ist strikt verboten. Melde ggf. Funde in der Natur an die zuständigen Stellen (z. B. Naturschutzbehörde).

Beispiele aus der Praxis

Axolotl (Ambystoma mexicanum)

  • Status: In Anlage 5 BArtSchV genannt → keine Anzeigepflicht, aber Nachweispflicht (Belege der legalen Herkunft aufbewahren).
  • Handel/Abgabe: Nicht Anhang-A (EU), daher keine EU-Vermarktungsbescheinigung, aber sauberer Herkunftsnachweis erforderlich.
  • Freisetzung: Verboten, Genehmigung würde praktisch nicht erteilt; zudem keine heimische Art.

Grüner Leguan (Iguana iguana)

  • Status: Anlage 5 → Nachweispflicht, keine Meldepflicht.
  • Kennzeichnung: Falls Art in Anlage 6 gelistet/behördlich gefordert: Transponder ab 200 g oder Fotodokumentation; lokale Vorgaben beachten.
  • Vermarktung: Ohne EU-A-Status ist keine EU-Vermarktungsbescheinigung nötig; Herkunftsnachweis bleibt Pflicht.

Königspython (Python regius) & Boa constrictor (imperator/constrictor)

  • Status: Anlage 5 → Nachweispflicht.
  • Kennzeichnung: Je nach Anlage-6-Listung/Behördenvorgaben Transponder ab 200 g oder Fotodokumentation.
  • Vermarktung/Zucht: Legal mit Herkunftsnachweis; bei bestimmten Lokalpopulationen/Besonderheiten immer an die Behörde wenden.

Schmuckschildkröten (Trachemys scripta – v. a. t. elegans)

  • Status: In Anlage 5 gelistet (Nachweispflicht), zugleich auf der EU-Unionsliste invasiver ArtenHaltung/Handel/Zucht grundsätzlich verboten, Altbestände dürfen weitergehalten, aber nicht vermehrt/nicht abgegeben werden; Freisetzung verboten. Dieser „Doppeldeckel“ verwirrt oft: Entscheidend ist, dass EU-Recht hier strenger ist. Im Zweifel immer Behörde fragen.

Marmorkrebs (Procambarus virginalis)

  • Status: UnionslisteHaltung/Abgabe/Zucht verboten, Altbestände nur mit Auflagen (keine Weitergabe, keine Vermehrung, keine Freisetzung). Für Krebshalter wichtig wegen Ausbruch- und Fluchtgefahr.

Pfeilgiftfrösche (Dendrobates spp.)

  • Status: Einzelne Arten in Anlage 5 genannt (z. B. Dendrobates auratus, D. azureus) → Nachweispflicht.
  • Vermarktung: Anhängig von EU-Anhang – prüfe konkret vor Kauf/Verkauf; bei Anhang-A-Arten ist eine EU-Bescheinigung nötig.

Koi, Goldfische & heimische Fische im Gartenteich

  • Haltung im Teich: Artenschutzrechtlich oft unproblematisch im privaten Gewässer (nicht „freie Natur“).
  • Achtung beim Aussetzen/Umsetzen: Keine Fische, Krebse, Schnecken oder Pflanzen in freie Gewässer umsetzen oder „freilassen“. Dafür wäre § 40 BNatSchG-Genehmigung erforderlich; zusätzlich regeln Fischereirecht und Tiergesundheitsrecht weitere Voraussetzungen.

So erfüllst du deine Pflichten Schritt für Schritt

  1. Vor dem Kauf informieren
    Prüfe Schutzstatus (BArtSchV Anlage 1, EU-Anhang), Unionsliste, lokale Melde-/Kennzeichnungs-/Buchführungspflichten. Im Zweifel vorab bei deiner Unteren Naturschutzbehörde anfragen.
  2. Dokumente sichern
    Lass dir Herkunftsnachweise (Züchterbescheinigung, Kaufvertrag, ggf. Ein-/Ausfuhr-Papiere) und – bei Anhang-A-Arten – die Original-EU-Vermarktungsbescheinigung aushändigen. Sicher ablegen und Kopien erstellen. Stadt Köln
  3. Melden (falls meldepflichtig)
    Bei Wirbeltieren besonders geschützter Arten: Bestand nach Beginn der Haltung unverzüglich anzeigen; Zu-/Abgänge, Nachzuchten, Verluste, Standortwechsel nachmelden. Nutze ggf. Online-Formulare deiner Behörde. Anlage 5-Arten: keine Meldung, aber Nachweispflicht.
  4. Kennzeichnen (falls kennzeichnungspflichtig)
    Prüfe Anlage 6 und §§ 12–15 BArtSchV. Lass ggf. Transponder vom Tierarzt setzen (Gewichtsgrenzen beachten) oder fertige eine Fotodokumentation gemäß Behördenvorgaben (Körperpartien, Wiederholungsfotos, Maßstab).
  5. Zucht & Abgabe planen
    Bei Nachzucht meldepflichtiger Arten: unverzüglich melden. Bei Anhang-A-Arten: rechtzeitig EU-Bescheinigungen für die Vermarktung beantragen (pro Tier!). Ohne vollständige Nachweise wird’s schwierig.
  6. Niemals freisetzen
    Keine Tiere/Pflanzen aus Aquarium, Terrarium oder Teich in die freie Natur verbringen. Für Unionslisten-Arten gilt zusätzlich: Haltung/Abgabe/Zucht verboten (Altbestandsregeln beachten).

Typische Fehler – und wie du sie vermeidest

  • „Papierkram später“: Falsch. Dokumente sofort sichern und Meldung unverzüglich rausschicken.
  • „Anlage 5 heißt: gar nichts tun“: Nein. Nachweispflicht bleibt – ohne belegbare Herkunft wird es heikel.
  • „Nur verschenk ich ihn doch“: Achtung, Vermarktung umfasst viel – ohne korrekte Bescheinigung (bei Anhang-A-Arten) ist jede kommerzielle Nutzung verboten.
  • „Im Parkteich wird er glücklich“: Freisetzung ist rechtlich heikel bis verboten; niemals Tiere aussetzen.
  • „Chippen geht immer“: Gewichtsgrenzen beachten (Reptilien 200 g, Schildkröten 500 g); sonst Fotodokumentation. Nur zugelassene Kennzeichen und Tierarzt fürs Chippen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Gilt die Meldepflicht auch für Fische?
Ja, wenn es sich um Wirbeltiere besonders geschützter Arten handelt (z. B. Störartige – Acipenseriformes spp.). Prüfe Artstatus in Anlage 1 BArtSchV bzw. die EU-Anhänge. Anlage-5-Fische (z. B. „Störartige“ sind dort genannt – beachte die genaue Zuordnung) können von der Meldepflicht ausgenommen sein, aber es gilt die Nachweispflicht. Im Zweifel die Behörde fragen.

Ich habe Axolotl – muss ich melden?
Axolotl stehen in Anlage 5, daher keine Meldepflicht, aber Nachweispflicht. Alle Unterlagen aufbewahren.

Ich halte eine Rotwangen-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta elegans). Darf ich sie abgeben?
In der Regel nein. Unionsliste: Haltung des Altbestands erlaubt, Abgabe/Zucht verboten; Freisetzung verboten. Neue Anschaffungen sind unzulässig. Details können je nach Bundesland/Behörde in Vollzugshinweisen präzisiert sein.

Wie schnell muss ich melden?
Unverzüglich“ – viele Behörden nennen spätestens 8 Tage nach Beginn der Haltung, Nachzucht, Verlust oder Abgabe; manche verlangen sofort/am nächsten Tag. Schau die Vorgaben deiner zuständigen Behörde an.

Was passiert ohne Nachweise?
Kannst du die legale Herkunft nicht belegen, drohen Untersagung, Bußgelder, bis hin zur Einziehung der Tiere. Dokumente immer sauber führen und aufbewahren.

Muss ich meine Reptilien chippen?
Nur, wenn Anlage 6 das vorsieht bzw. die Art kennzeichnungspflichtig ist. Dann: Transponder (ab 200 g, Schildkröten 500 g) oder Fotodokumentation – je nach Art und Behörde. Nur der Tierarzt darf chippen; nutze zugelassene Kennzeichen (ZZF/BNA).

Ich will Nachzuchten verkaufen – was brauche ich?
Bei Anhang-A-Arten brauchst du i. d. R. für jedes Tier eine EU-Vermarktungsbescheinigung. Für andere geschützte Arten genügt der Herkunftsnachweis und ggf. die Meldung. Prüfe vorher genau den EU-Anhang und frag bei der Behörde nach.

Darf ich Teichfische in einen Bach setzen?
Regelmäßig neinGenehmigungspflicht nach § 40 BNatSchG, plus Fischereirecht. Ohne Genehmigung begeht man in aller Regel einen Verstoß. Also: nicht aussetzen.

Was macht das BfN für mich?
Das Bundesamt für Naturschutz erteilt u. a. CITES-Ein-/Ausfuhrgenehmigungen, Ausnahmen von Vermarktungsverboten (Anhang A), und ist Ansprechpartner für EU-Bescheinigungen. Viele Antragsformulare und Infos gibt’s online.

Kompakte Checkliste für Halter

  1. Artstatus checken: BArtSchV-Anlagen & EU-Anhänge prüfen; Unionsliste im Blick behalten. 
  2. Dokumente sammeln: Kaufvertrag, Zucht-/Abgabebeleg, ggf. EU-Bescheinigung (Anhang-A-Arten), Ein-/Ausfuhrpapiere.
  3. Melden (falls erforderlich): Bestand, Zu-/Abgänge, Nachzucht, Verluste, Standortwechsel. Gewerblich: Buchführung (§ 6 BArtSchV). 
  4. Kennzeichnen (falls erforderlich): Anlage 6 lesen, Transponder/Fotodokumentation organisieren; Gewichtsgrenzen beachten; nur zugelassene Kennzeichen nutzen.
  5. Keine Freisetzungen! § 40 BNatSchG; invasive Arten strikt beachten.
  6. Bei Unsicherheiten: Vor Kauf/Verkauf/Abgabe Behörde kontaktieren.

Fazit

Die Bundesartenschutzverordnung ist für Aquarianer, Terrarianer und Gartenteich-Fans kein fernes Juristenthema, sondern Alltagsrealität. Sie entscheidet darüber, was du melden, wie du kennzeichnen, welche Nachweise du führen und ob bzw. wie du Tiere abgeben oder züchten darfst. Zusammen mit § 44 BNatSchG und dem EU-Artenschutzrecht (insbesondere EG 338/97/CITES) entsteht ein klares System: Strenger Schutz bedeutet strenge Pflichten – und invasive Arten bringen zusätzlich harte Verbote mit sich.

Die gute Nachricht: Mit etwas Struktur ist das gut machbar. Vor dem Kauf prüfen, Dokumente lückenlos sichern, Melde- und Kennzeichnungspflichten rechtzeitig erfüllen – und niemals Tiere aussetzen. Wer so vorgeht, schützt nicht nur sich vor Ärger, Bußgeldern und Tier-Einziehungen, sondern vor allem das, worum es uns allen geht: Artenvielfalt und gesunde Ökosysteme – im Aquarium, im Terrarium, im Gartenteich und draußen in der Natur.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine gründliche Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Zuständigkeiten, Fristen und Formblätter können je nach Bundesland/Behörde variieren. Prüfe im Zweifel die aktuellen Merkblätter deiner Unteren Naturschutzbehörde.

Wichtige Rechtsgrundlagen & behördliche Informationen (Auswahl): § 44 und § 40 BNatSchG, BArtSchV (insb. Anlage 1, 5 & 6; §§ 7, 12–15), EU-VO (EG) 338/97 (CITES-Umsetzung), EU-VO 1143/2014 (invasive Arten), behördliche Infos zur Melde-, Nachweis- und Kennzeichnungspflicht.

Blogartikel 'Blog 7198: Wer kennt die Bundesartenschutzverordnung? Was bedeutet sie für Besitzer von Aquarien, Terrarien oder Gartenteichen?' aus der Kategorie: "Tipps & Tricks" zuletzt bearbeitet am 14.08.2025 um 12:15 Uhr von Tom

Tom

Userbild von TomTom ist Administrator*in von EB und stellt 12 Beispiele vor. In den Bereichen Malawisee, Tanganjikasee, Victoriasee, West- / Zentralafrika, Südamerika, Mittelamerika, Amerikagesellschaftsbecken, Asien/Australien, Gesellschaftsbecken, Wasserchemie, Fragen zu einrichtungsbeispiele.de steht er/sie den Usern bei Fragen kompetent als Anspechpartner zur Seite.

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